Programmbedingungen - Schüleraustausch Organisation
Programmbedingungen High School der Schüleraustausch Organisation Travelworks
Sehr geehrte Teilnehmer, sehr geehrte Eltern,
Die Schüleraustausch Organisation „TravelWorks“ ist eine Marke der Firma Travelplus Group GmbH. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam in den Vertrag einbezogen, im Fall des Abschlusses eines Vertrages über einen Gastschulaufenthalt als Vertragsinhalt Bestandteil des Vertrages, den Sie mit der Firma Travelplus Group GmbH, Münsterstr. 111, 48155 Münster, Tel.: 02506/83030, Fax: 02506/8303231, E-Mail: info(at)travelworks.de, abschließen. „TravelWorks“ bezeichnet nachfolgend dieses Unternehmen. Diese Bedingungen regeln ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag und Gastschulaufenthalte der §§ 651a – m BGB das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, nachstehend „Teilnehmer“ genannt, und TravelWorks. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher aufmerksam durch, bevor Sie den Vertrag unterschreiben.
1. Bewerbung, Abschluss des Vertrages
1.1. Die Bewerbung kann nur mit dem Buchungsformular von TravelWorks erfolgen.
1.2. Nach Erhalt des Buchungsformulars und der beigefügten Unterlagen prüft TravelWorks die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in das Programm und vereinbart gegebenenfalls mit dem Teilnehmer einen Interviewtermin. Die Vereinbarung eines Interviewtermins begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Vertrages über den Gastschulaufenthalt.
1.3. Nach dem Interview informiert TravelWorks den Teilnehmer und die gesetzlichen Vertreter schriftlich darüber, ob der Teilnehmer in das Programm aufgenommen werden kann.
1.4. TravelWorks bietet durch Übersendung des Vertrages über den Gastschulaufenthalt dem Teilnehmer, bei Minderjährigen gesetzlich vertreten durch die Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter, den Abschluss des Vertrages über den Gastschulaufenthalt verbindlich an.
1.5. Der Vertrag über den Gastschulaufenthalt kommt ausschließlich dadurch zu Stande, dass das Vertragsexemplar ohne die Vornahme von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen seitens der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter und/ oder des Teilnehmers innerhalb der genannten Frist von beiden Eltern bzw. einem gesetzlichen Vertreter und dem Teilnehmer selbst unterzeichnet bei TravelWorks eingeht.
2. Zahlung
2.1. Voraussetzung für alle nachfolgenden Zahlungsfälligkeiten ist die Übergabe eines Sicherungsscheins gem. § 651k BGB. Der Sicherungsschein wird mit der schriftlichen Mitteilung über den Eingang des Vertragexemplars und das Zustandekommen des Vertrages übermittelt.
2.2. Nach Erhalt der Anzahlungsrechnung bzw. der Gesamtrechnung sind die Zahlungen wie folgt fällig
a) Nach Erhalt der Anzahlungsrechnung (oder der Gesamtrechnung, falls sofort eine solche übermittelt wird) 10% des Reisepreises
b) 4 Monate vor Abreise 50% des Reisepreises
c) 1 Monat vor Abreise, spätestens aber bei Erhalt der Adresse der Gastfamilie und der Schule 40% des Reisepreises
2.3. Soweit TravelWorks zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage ist, insbesondere die Adresse der Gastfamilie benannt und die Schulplatzierung erfolgt ist, und soweit kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf den Antritt des Gastschulaufenthalts bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
3. Rücktritt und Kündigung durch den Teilnehmer
A. Rücktritt vor Reisebeginn
3.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber TravelWorks unter der oben angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2. Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TravelWorks den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TravelWorks, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
3.3. Ein Anspruch auf Rücktrittskosten seitens TravelWorks besteht bei Gastschulaufenthalten im Sinne der gesetzlichen Definition des § 651l BGB, wenn dieser mindestens 3 Monate dauert, nicht, soweit der Rücktritt des Teilnehmers darauf zurückzuführen ist, dass TravelWorks den Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise über den Namen und die Anschrift der für den Teilnehmer nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.
3.4. TravelWorks hat den Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
3.5. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wird die Entschädigung nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers wie folgt berechnet:
- Nach Vertragsschluss bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 10% des Reisepreises
- Vom 60. Tag bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
- Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
- Bei Nichtantritt des Aufenthalts ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung 90% des Programmpreises
3.6. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, TravelWorks nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
3.7. TravelWorks behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit TravelWorks nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TravelWorks verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
B. Rücktritt nach Reisebeginn
3.8. Bei einem Vertrag über einen Gastschulaufenthalte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 651l BGB) kann der Teilnehmer den Vertrag bis zur Beendigung des Gastschulaufenthalts jederzeit kündigen. In diesem Fall richten sich die Rücktrittsfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 651l Abs. 4 Satz 2 bis 5 BGB.
3.9. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte des Teilnehmers auf Rücktritt bzw. Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistungen von TravelWorks, insbesondere gemäß § 651e BGB, unberührt.
4. Kündigung des Vertrages durch TravelWorks
4.1. Stört der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig die Durchführung eines Programms, verletzt er berechtigte Interessen der Gastfamilie oder beeinträchtigt er das Miteinander in der Gastfamilie, der Schule oder der örtlichen Gemeinschaft unzumutbar oder verstößt er gegen die ihm mitgeteilten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Programmregeln oder gegen die Gesetze, Sitten oder Gebräuche des Gastlandes in grober Weise, so ist TravelWorks berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
4.2. Die Kündigung setzt eine Abmahnung voraus, es sei denn, das Verhalten des Teilnehmers stellt objektiv eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, insbesondere im Falle einer erheblichen Gefährdung des Teilnehmers selbst oder beteiligter Personen und/oder, wenn sich der Teilnehmer ohne sachlich rechtfertigenden Grund weigert, seine Vertragspflichten zu erfüllen.
4.3. Die örtlichen Partner und Beauftragten von TravelWorks sind von dieser bevollmächtigt, Abmahnungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Kündigung auszusprechen.
4.4. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm, die Schule und die Gastfamilie zu verlassen. Die Organisation der Abreise und der Heimreise obliegen in diesem Fall dem Teilnehmer und dessen gesetzlichem Vertreter auf deren Kosten.
4.5. Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von TravelWorks auf den Reisepreis in vollem Umfang erhalten. TravelWorks erstattet jedoch ersparte Aufwendungen in dem Umfang, in dem diese bei TravelWorks selbst eintreten oder von den örtlichen Partnern und Leistungsträgern tatsächlich an TravelWorks erstattet werden. TravelWorks erteilt hierüber eine Abrechnung.
4.6. TravelWorks Ist ferner zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) wenn sich ergibt, dass der Teilnehmer und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentliche Umstände: Personenstand (Alter, Staatsangehörigkeit), Gesundheitsverhältnisse des Teilnehmers, Verschlechterung seiner schulischen Leistungen, Essstörungen, gemacht haben oder schuldhaft ihrer vertraglichen Verpflichtung zuwider handeln, TravelWorks über Änderungen solcher vertragswesentlichen Umstände, unverzüglich zu unterrichten.
b) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn TravelWorks die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Rücktrittsgründe keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch TravelWorks, insbesondere von Informationspflichten ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.
c) Eine Kündigung wegen Verschlechterung schulischer Leistungen ist nur zulässig, soweit entsprechende Durchschnittsnoten oder Mindestnoten bestimmter Schulfächer in der Ausschreibung oder in sonstiger Weise als Teilnahmevoraussetzungen konkret bezeichnet wurden.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der Anspruch von TravelWorks auf den vertraglichen Gesamtpreis bestehen. TravelWorks erstattet jedoch den Betrag zurück, den TravelWorks selbst an Aufwendungen erspart oder der an TravelWorks von örtlichen Partnern und Leistungsträgern zurück erstattet wurde. Hierzu erteilt TravelWorks im Kündigungsfall eine nachprüfbare Abrechnung. Dem Teilnehmer und/oder dessen gesetzlichem Vertreter bleiben Einwendungen gegen diese Abrechnung vorbehalten.
5. Pass- und Visumsvorschriften
5.1. TravelWorks wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Teilnehmers (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
5.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu ihren Lasten. Dies gilt nicht, wenn TravelWorks schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
5.3. TravelWorks haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer sie mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass TravelWorks eigene Pflichten verletzt hat.
6. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
6.1. TravelWorks informiert den Teilnehmer entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
6.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist TravelWorks verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TravelWorks weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird sie den Teilnehmer informieren.
6.3. Wechselt die dem Teilnehmer als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TravelWorks den Teilnehmer unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
6.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht von TravelWorks begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von TravelWorks ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt TravelWorks ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
6.5. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.) ist auf der Internetseite von TravelWorks abrufbar und in den Geschäftsräumen von TravelWorks einzusehen.
7. Obliegenheiten des Teilnehmers und der gesetzlichen Vertreter
7.1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm vor Vertragsschluss übermittelten Programmregeln sowie die Gesetze des Gastlandes und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes zu beachten bzw. einzuhalten.
7.2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, TravelWorks über die Änderungen von Angaben zu vertragswesentlichen Umständen unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen bei gesundheitlichen Verhältnissen des Teilnehmers, Auftreten von Essstörungen oder sonstigen Verhaltensauffälligkeiten und die Verschlechterung von für die Aufnahme und den Verbleib im Programm maßgeblichen Schulnoten.
7.3. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit TravelWorks wie folgt konkretisiert
a) Der Teilnehmer ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von TravelWorks anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von TravelWorks wird der Teilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert
c) Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt
7.4. Örtliche Leistungsträger und Partner von TravelWorks und deren Mitarbeiter sind nicht befugt und von TravelWorks nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen TravelWorks anzuerkennen.
7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, TravelWorks erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn TravelWorks oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von TravelWorks oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmer gerechtfertigt wird.
8. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von TravelWorks für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit TravelWorks für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9. Ausschlussfrist und Verjährung
9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber TravelWorks unter der oben angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
9.2. Ansprüche des Teilnehmers nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von TravelWorks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TravelWorks beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TravelWorks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TravelWorks beruhen.
9.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
9.4. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
9.5. Schweben zwischen dem Teilnehmer und TravelWorks Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder TravelWorks die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und TravelWorks findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
10.2. Der Teilnehmer kann TravelWorks nur an deren Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen von TravelWorks gegen den Teilnehmer ist deren Wohnsitz maßgebend. Für Klagen gegen Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von TravelWorks vereinbart.
10.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Teilnehmer und TravelWorks anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, denen der Teilnehmer angehört, für diesen günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 - 2011
Reiseveranstalter ist:
Firma Travelplus Group GmbH
Geschäftsführer: Thomas Meier, Robert G. Baddeley
Handelsregister HRB 4596 beim Amtsgericht Münster
Münsterstr. 111, 48155 Münster
Tel.: 02506/8303-0, Fax: 02506/8303-231,
E-Mail: info(at)travelplusgroup.de
Hier geht es zu der nach EG-Verordnung erstellten "Black List" (Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist).




